
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 19. März 2025 entschieden, dass Netzsperren gegen illegale Glücksspielangebote im Internet nur dann zulässig sind, wenn Internetzugangsvermittler gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich sind. Damit hat das Gericht die rechtlichen Grenzen für Sperranordnungen im Glücksspielbereich deutlich abgesteckt und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bestätigt.
Konkret ging es um eine Klage eines Internetanbieters, der sich gegen eine Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) wehrte. Diese hatte verlangt, den Zugang zu bestimmten Webseiten zu sperren, die von Unternehmen aus Malta betrieben werden und auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der GGL zurück – und nun bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung.
Die Richter stellten klar, dass sich die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) vorgesehene Ermächtigung zur Netzsperre eindeutig auf Diensteanbieter bezieht, die nach §§ 8 bis 10 TMG verantwortlich sind. Im Fall von Zugangsvermittlern ist ausschließlich § 8 TMG maßgeblich. Die Klägerin sei jedoch nicht verantwortlich, da sie weder Inhalte übermittle noch deren Empfänger auswähle. Auch ein kollusives Zusammenwirken mit den Betreibern der gesperrten Seiten liege nicht vor. Andere rechtliche Grundlagen für eine Sperrverfügung gebe es laut Gericht nicht, da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV abschließend sei.