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Gericht lehnt Netzsperren bei Glücksspiel ab

Posted on March 24, 2025 | 12:20 pm
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 19. März 2025 entschieden, dass Netzsperren gegen illegale Glücksspielangebote im Internet nur dann zulässig sind, wenn Internetzugangsvermittler gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich sind. Damit hat das Gericht die rechtlichen Grenzen für Sperranordnungen im Glücksspielbereich deutlich abgesteckt und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bestätigt.

Konkret ging es um eine Klage eines Internetanbieters, der sich gegen eine Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) wehrte. Diese hatte verlangt, den Zugang zu bestimmten Webseiten zu sperren, die von Unternehmen aus Malta betrieben werden und auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der GGL zurück – und nun bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung.

Die Richter stellten klar, dass sich die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) vorgesehene Ermächtigung zur Netzsperre eindeutig auf Diensteanbieter bezieht, die nach §§ 8 bis 10 TMG verantwortlich sind. Im Fall von Zugangsvermittlern ist ausschließlich § 8 TMG maßgeblich. Die Klägerin sei jedoch nicht verantwortlich, da sie weder Inhalte übermittle noch deren Empfänger auswähle. Auch ein kollusives Zusammenwirken mit den Betreibern der gesperrten Seiten liege nicht vor. Andere rechtliche Grundlagen für eine Sperrverfügung gebe es laut Gericht nicht, da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV abschließend sei.

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GGL setzt weiter auf Host-Provider statt IP-Sperren

Trotz des Urteils betont die GGL, dass ihre derzeitige Vollzugsstrategie nicht beeinträchtigt sei. Bereits seit ähnlichen Gerichtsentscheidungen im Jahr 2022 habe man darauf verzichtet, Internetzugangsvermittler mit Netzsperren zu belegen, und stattdessen gezielt Maßnahmen gegen Host-Provider ergriffen. Dabei werden die IP-Adressen der illegalen Glücksspielseiten identifiziert und direkt gegen deren Hosting-Dienstleister vorgegangen.

Laut GGL habe sich dieser ressourcenintensive Ansatz bewährt. Bisher seien über 930 Domains in Deutschland unzugänglich gemacht worden, monatlich kämen etwa 60 neue Sperrungen hinzu. Falls Domains erneut über andere Anbieter auftauchten, werde das Verfahren neu gestartet.

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Gesetzesreform geplant: Mehr Befugnisse für die GGL

Schon vor dem Urteil hatte die GGL in Zusammenarbeit mit Bund und Ländern an einer Überarbeitung des Glücksspielvollzugs gearbeitet. Dabei werden Vorschläge diskutiert, das Instrumentarium um Sperrmaßnahmen gegen Werbung für illegales Glücksspiel zu erweitern und Verfahren analog zum Zahlungsblocking zu vereinfachen.

Die GGL äußerte bereits mehrfach Kritik an bestehenden Lücken im Glücksspielstaatsvertrag und fordert seit langem eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere wird geprüft, ob die Änderungen auch außerhalb des regulären Evaluierungsverfahrens zügig umgesetzt werden können.

Darüber hinaus verfolgt die GGL weitere Initiativen zur Verbesserung des Spielerschutzes. Dazu gehören der Ausbau präventiver Maßnahmen gegen Spielsucht sowie die Entwicklung einheitlicher Risikoindikatoren, die in enger Abstimmung mit Landeskoordinatoren erarbeitet werden.

Quelle:

Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen, bverwg.de, 19. März 2025

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